Allgemeine Geschäftsbedingungen der nummern9n GmbH & Co. KG


(Version 01/2022)

1. Vertragsgrundlage

  1. Allen der nummern9n GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer genannt) erteilten Aufträgen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) auch dann zugrunde, wenn der Auftragnehmer dies bei Folgeaufträgen nicht jedes Mal erneut bestätigt. Bestellungen werden ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegengenommen. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  2. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Der Vertrag kommt auf der Basis dieser AGB sowie der schriftlichen Angebote bzw. Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers zustande.

  3. Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.

2. Vertragsinhalt

  1. Der Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich aus den angenommenen schriftlichen Angeboten bzw. den Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers.

  2. Angegebene Preise basieren auf dem durch den Auftragnehmer geplanten Projektablauf. Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen, die nicht durch den Auftragnehmer begründet sind, können Zusatzkosten verursachen, z.B. auf Grund von Mengen- und Maßänderungen, Zusatzleistungen, Ausstattung oder dem Verstreichen von Terminen und Deadlines.

  3. Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind alle Positionen als Mietpositionen zu verstehen. Bei Folgeprojekten sind (vorbehaltlich Preissteigerungen) Kosten in ähnlicher Höhe zu erwarten.

  4. Werden aus unvorhersehbaren Gründen oder auf Wunsch des Auftraggebers zusätzliche Leistungen erforderlich, so wird der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot unterbreiten, aus dem sich ergibt, welche Auswirkungen die Erweiterung der Leistungen auf die Vergütung und die Terminsituation haben. Inhalte eines Nachtragsangebotes werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich innerhalb von 5 Werktagen, in Eilfällen nicht unverzüglich, widerspricht.

  5. Kosten, die nicht durch den Auftragnehmer verschuldet oder zu verantworten sind, unabhängig davon, ob sie durch Verschulden des Auftraggebers oder einer dritten Partei entstehen, z.B. verspätete Zulieferung von Anmeldeunterlagen/-daten, fehlende Vorgaben zu Konstruktion und Visualisierung, nicht vorhersehbare messeplatzbedingte Wartezeiten bei Anlieferung oder Abholung, Wartezeiten bei Auf- und Abbau für Gabelstapler, Arbeitsbühnen, Leer- und Vollgutlagerung, Transportkosten vor Ort, etc. werden dem Auftraggeber gegen Nachweis weiterbelastet. Gleiches gilt für das Verstreichen von Fristen, z.B. für Beauftragung, Anlieferung von Druckdaten, Freigaben, Messeanmeldungen (besonders im Fall verspäteter Übermittlung von Zugangsdaten zu Onlineportalen der Veranstalter) etc.

3. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen

  1. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und/oder den von dem jeweiligen Veranstalter zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet, ist der Auftragnehmer nicht vertraglich zu deren Überprüfung verpflichtet. Erkennt er dennoch die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erhaltenen Angaben und/oder Unterlagen wird er dies unverzüglich anzeigen.

  2. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Konzepten bleiben, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind insoweit Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Auf Wunsch sind sie kostenfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden.

  3. Bei Unterschieden zwischen der bildlichen Darstellung des Standes und den im Angebot enthaltenen Angaben ist das schriftliche Angebot bindend.

  4. Angaben in Darstellungen und Angebot verstehen sich vorbehaltlich der Standbaugenehmigung und möglicherweise notwendiger statische Berechnungen und Genehmigungen durch die Messe/den Veranstalter. Bei Nichterteilung dieser Genehmigung behält sich der Auftragnehmer kostenpflichtige konzeptionelle und bauliche Änderungen vor. Darüber hinaus bleiben jegliche Änderungen in der Konstruktion dem Auftragnehmer vorbehalten.

  5. Alle auf Grund von Vorgaben des Veranstalters/der Messe entstehender Aufwendungen (z.B. Kosten für Statik, Prüfstatik, Standsicherheitsnachweise, verlängerten Auf- oder Abbau, etwaige Genehmigungen, die Rückversetzung des Hallenbodens durch Bohrungen, Entsorgung und Abfallbeseitigung, etc.) sind, sofern nicht anders ausgewiesen, nicht im Angebot enthalten und werden nach Aufwand berechnet.

4. Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder dem Beginn der Ausführung des Auftrags zustande. Der Vertrag kommt auch dann zustande, wenn der Auftraggeber eine Anzahlung leistet, die der Auftragnehmer als solche entgegennimmt, oder der Auftragnehmer mit der Erfüllung der Vertragsleistungen gegenüber dem Auftraggeber widerspruchslos beginnt.

  2. Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, die der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist unterfallen, verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

5. Preise

  1. Die Angebotspreise haben nur bei Beauftragung des gesamten Angebots Gültigkeit und mangels abweichender Angabe nicht länger als 1 Monat ab Angebotsdatum.

  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich ab Werk, Produktionsort, Lager oder Logistiklager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.

  3. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gegen Aufwandsnachweis gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung beim Auftragnehmer gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz, Materialpreise und sonstige Preise des Auftragnehmers oder einen zur Durchführung des Auftrags in erforderlichem Umfang eingesetzten Dritten.

  4. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder der Veranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, unterlassene Beachtung bzw. Mitteilung von Regelungen des Veranstalters durch den Auftraggeber, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, bedingt sind, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.

  5. Leistungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen oder in dessen erkennbaren Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragsleistung, insbesondere im Rahmen der Planung und/oder Durchführung seiner Veranstaltungsbeteiligung ausgeführt werden, sind vom Auftraggeber nach Aufwand zusätzlich zu vergüten. Für insoweit ggf. verauslagte oder zu verauslagende Beträge oder durchzuführende Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Handlingfee i.H.v. 15 % zu berechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben. Hierzu zählen etwa die Errichtung von Versorgungsanschlüssen (z.B. Strom, Wasser, Internet) durch den Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen.

6. Lieferzeit und Montage

  1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung kein ausdrücklicher Fixtermin vereinbart, so gilt der genannte Liefertermin nur annähernd.

  2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss verlangten oder durchgeführten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen oder Planungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine, insbesondere auch Fix-Liefertermine ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers sowie nicht durch den Auftragnehmer zu kompensierende, Änderungen der Aufbauzeiten seitens des Veranstalters. Gelingt dem Auftragnehmer die im Interesse des Auftraggebers liegende Kompensation von Verschiebungen der Aufbauzeiten nur mittels zusätzlichem Mitarbeiter- und/oder Kostenaufwandaufwand, kann er diesen Aufwand gesondert vergütet verlangen.

  3. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat, sowie alle Kosten, die mit der Abwicklung des Vertrags zusammenhängen, wie z.B. Stornierungen, Rücktransport von Material, zusätzliche Reisekosten etc. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen, sofern die Störungen nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind.

  4. Bei Bereitstellung oder Buchung der Ausstellungs- und/oder Veranstaltungsräume oder -flächen durch den Auftraggeber werden die Örtlichkeiten an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten des Auftragnehmers für den Auf- und Abbau von Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht und alle Vorgaben und Beschränkungen des Veranstalters frühzeitig und umfassend an den Auftragnehmer weitergegeben.

7. Technische Installationen / Messeplatzkosten

  1. Einige Elektroinstallationen müssen durch gesetzlich dazu befugte Installateure ausgeführt werden, dies gilt z.B. für Starkstrom-, Wasser- und Druckluftanschlüsse.

  2. Messeplatzkosten wie Voll- und Leergut-Einlagerungen, Stapler, Scherenbühnen, Entsorgung und Abfall, Recycling vor Ort, Stockwerklieferungen sind nicht im Angebot enthalten und werden direkt oder nach effektiven Belegen abgerechnet. Standreinigung ist Sache des Auftraggebers, eine Grobreinigung zur Standübergabe ist enthalten.

  3. Versorgungsanschlüsse, z.B. Internet-, Wasser- und Elektroversorgung, Abhängepunkte für Decke und/oder Rigg, Sprinkler- oder Rauchmeldeanlagen, etc. sowie dazugehörige Gebühren und Verbrauchskosten, werden durch den Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers und erst nach Auftragserhalt bei der Messe bestellt. Damit verbundener Aufwand, wie Korrespondenz und gesonderte Planerstellungen etc., wird dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ein Bearbeitungszeitraum von mindestens 10 Arbeitstagen ist zu berücksichtigen. Online- und Zugangsdaten zu Bestellformularen sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Erhalt weiterzuleiten bzw. mitzuteilen.

8. Fracht und Verpackung / Gefahrübergang / Drucke

  1. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Gewünschte und/oder vom Auftragnehmer pflichtgemäß für erforderlich gehaltene Verpackung ist vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.

  2. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

  3. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

  4. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

  5. Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-) befördert werden, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

  6. Die Einlagerung von Grafiken erfolgt wie demontiert, ohne Sichtkontrolle. Material- und Farbhersteller übernehmen keinerlei Garantien für konstante Qualität für die Zeit der Lagerung. Daher kann der Auftragnehmer die Wiedereinsetzbarkeit nach der Lagerdauer nicht mit Sicherheit gewährleisten.

9. Abnahme / Übergabe

  1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist. Der Abnahmetermin wird durch den Auftragnehmer, gemäß Fertigstellungsplanung, festgelegt und dem Auftraggeber mitgeteilt. Anfallende Wartezeiten des Auftragnehmers, die der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, z.B. im Fall eines verspäteten Eintreffens des Auftraggebers, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.

  2. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig.

  3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

  4. Sind die Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden.

10. Besondere Pflichten / Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Pläne, Grafikdateien, Belege und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung und verschafft ihm Zugang zu den für seine Tätigkeit notwendigen Informationen.

  2. Der Auftragnehmer ist für den Inhalt der im Namen und Auftrag des Auftraggebers zu erbringenden Leistungen nicht verantwortlich; dies gilt insbesondere für den Inhalt der Korrespondenz, Telefonate, Mitteilungen oder Handlungen, die von Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers bearbeitet werden oder die der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages mit dem Auftraggeber fertigt, weiterleitet oder unternimmt.

  3. Der Auftragnehmer prüft nicht die rechtliche Zulässigkeit von Grafiken, Motiven, Werbeaussagen und Claims.

  4. Der Auftraggeber gibt die Ihm vom Veranstalter mitgeteilten technischen oder organisatorischen Informationen weiter. Er trägt die Mehrkosten, die aufgrund ungenauer Informationen entstehen.

  5. Alle Angaben, Maße und Pläne sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit zu prüfen. Eventuelle Abweichungen, Unstimmigkeiten und Bedenken gegen die geplante Ausführung sind unverzüglich mitzuteilen.

11. Mietkomponenten

  1. Der angegebene Preis für Mietmaterial ist kalkuliert auf eine Mietzeit von der Dauer der Messe/Veranstaltung und ist zahlbar vor Auslieferung. Das Mietmaterial wird nur für den vereinbarten Zweck und den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Mietdauer ist möglich und erfordert die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Schadensersatz in Höhe von mindestens der regulären Miete in Rechnung zu stellen, wenn ihm das Mietmaterial nicht zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt wieder zur Verfügung steht.

  2. Für während der Mietdauer entstandene Schäden und Verluste am Mietmaterial haftet der Auftraggeber, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden. Die Haftung beginnt mit der Übergabe des Gutes und endet mit der Rückgabe oder Abholung durch den Auftragnehmer.

  3. Zusätzlich zur Miete ist eine Kaution in Höhe von 1/3 des Neuwertes des Mietmaterials vom Auftraggeber zu stellen.

  4. Die Kaution wird innerhalb von 7 Tagen nach Rückgabe und Kontrolle des Mietmaterials zurückgegeben. Fehlende oder beschädigte Teile werden zum Listenpreis berechnet und der Betrag von der Kaution einbehalten.

  5. Trifft der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Mietdauer die Entscheidung, Teile zu kaufen, so wird der Mietpreis dieser Teile in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet.

  6. Werden solche Teile vom Auftraggeber nicht sofort übernommen, sondern zunächst beim Auftragnehmer eingelagert, so werden die Kosten für Lagerung und Transport dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

  7. Das Verpackungsmaterial ist Bestandteil des Mietauftrags und bleibt Eigentum des Auftragnehmers.

  8. Wir können auf den Vertragsgegenständen in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

12. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen.

  2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.

  3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf unwesentliche Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials, soweit die Gebrauchstauglichkeit im Übrigen nicht entfällt.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

  5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbarer Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.

  6. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht. Dies ist regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall.

13. Haftung

  1. Mangel- und Schadenersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.

  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit er nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

  3. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht der Auftragnehmer nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

  4. Unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen dürfen nicht zum Gegenstand geschäftlicher Entscheidungen oder Dispositionen gemacht werden. Für gleichwohl erfolgte Verwendung wird nicht gehaftet.

  5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht wurde. In letztgenanntem Fall ist eine Ersatzpflicht dem Umfang nach auf bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Ein Ersatz des reinen Vermögensschadens in Form entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen in gesetzlichem Umfang unbeschränkt.

  6. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. der Höhe des Wiederbeschaffungsneuwertes (bei Zerstörung und Verlust).

  7. Wertgegenstände, Ausstellungsgüter, Waren, etc. des Auftraggebers sind unmittelbar nach Messeende vom Messestand oder aus den Räumen zu entfernen. Für Verlust oder Beschädigung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

14. Höhere Gewalt

  1. Bei höherer Gewalt, wie Krieg, Streiks, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien, Beschlagnahmung, Wegnahme oder Zurückhaltung durch eine Regierung, Zoll, Behörde oder Macht etc. übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die Verspätungen und Verluste für den Auftraggebers.

  2. Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch den Auftragnehmer oder seine Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile und nachweislich angefallene Fremdkosten gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von Auftragnehmer, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht dem Auftragnehmer ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

15. Versicherung

  1. Für jedwede Transporte wird das Versandgut des Auftraggebers nur auf ausdrückliche, schriftliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert. Unterlässt der Auftraggeber die Versicherung oder deren Beauftragung, wird der Auftragnehmer von einer etwaigen Haftung im Umfang der ansonsten bestehenden Versicherungsleistung frei.

  2. Transportschäden sind zu dokumentieren und dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken. Bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden.

  3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

  4. Für den Transport der kundeneigenen Exponate und Geräte übernimmt der Auftragnehmer grundsätzlich keine Haftung. Der Auftragnehmer empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.

16. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.

  2. Ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

17. Schutz- und Nutzungsrechte

  1. Durch den Auftragnehmer gefertigte Entwürfe, Pläne und Darstellungen/Renderings unterliegen dem Urheberrechtsgesetz in seiner neuesten Fassung. Nachdruck oder Kopie der Pläne sowie die Realisierung der Pläne (auch auszugsweise) durch Dritte ist nicht zulässig. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, alle erstellten Entwürfe, Pläne und Renderings, inklusive der dazu verwendeten Logos und Bilder sowie der bildlichen Darstellung von Exponaten zur eigenen Werbung zu verwenden und uneingeschränkt zu werblichen Zwecken zu nutzen. Dieser werblichen Verwendung kann schriftlich widersprochen werden.

  2. Nutzungsrechte erhält der Auftraggeber an den vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers nur in einfacher, unübertragbarer Form und nur im Rahmen des erteilten Auftrags und in dem Umfang, wie dies zur Nutzung der vertraglichen Leistungen zu dem vertraglich vereinbarten Zweck durch ihn selbst erforderlich ist. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber Geschäftsgeheimnisse i.S.d. §§ 2 Absatz 1 Nr. 1 GeschGehG. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.

  3. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 19. Absatz 1 und 2 verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.

  4. Für den Fall der Verletzung der in Ziffer 19. Absatz 1 und 2 aufgeführten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach dem entsprechenden Angebot des Auftragnehmers, mangels Angebot nach den Vorschriften der Honorarordnung für Architekten („HOAI“), bemisst. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

  5. Weiterhin hat der Auftragnehmer im Falle der Zuwiderhandlung gegen die aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des Nachbaus, Anspruch auf zusätzlichen, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 80 % des für die Angebotszeit vereinbarten Honorars. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.

  6. Werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Garantie dafür, dass er über die für die Umsetzung notwendigen Rechte zur Nutzung von Entwurf und Design, in erster Linie Urheber-, Nutzungs-, Marken und Designrechte, aber auch alle vergleichbaren Rechte Dritter, verfügt und durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen dennoch geltend gemachten oder drohenden Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen. Für den Fall einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers wegen Verletzung solcher Rechte Dritter verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer in vollem Umfange von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen und dem Auftragnehmer sämtliche Kosten einer Rechtsverteidigung zu erstatten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch unbegründete Ansprüche Dritter im Hinblick auf die oben genannten Rechte abzuwehren.

18. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen des Auftragnehmers ohne Fälligkeitsdatum sind ab Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auflaufende Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Auftragnehmer berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen sowie Mahnkosten zu verlangen. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.

  2. Es wird zwischen den Parteien - sofern individualvertraglich keine anderweitigen Abreden getroffen wurden - der nachfolgende Zahlungsplan nach Projektfortschritt vereinbart und wie folgt fällig:

  • 20 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Akontozahlung für Konzeption, Planung, Arbeiten, Leistungen im Vorfeld sowie Akontozahlungen an Dienstleister oder Hotels direkt nach Vertragsunterzeichnung und gemäß Rechnungsstellung,

  • 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens acht Kalenderwochen (Zahlungseingang) vor der Messe/Veranstaltung und gemäß Rechnungsstellung,

  • 20 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens sechs Kalenderwochen (Zahlungseingang) vor der Messe/Veranstaltung und gemäß Rechnungsstellung,

  • 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens mit Übergabe der Leistungen bzw. Lieferung und gemäß Rechnungsstellung.

  1. Die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt schnellstmöglich nach dem Veranstaltungszeitraum, gegebenenfalls in mehreren Teilrechnungen, von denen die letzte als Schlussrechnung bezeichnet wird.

  2. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise nach, so ist er zur Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers nicht berechtigt. Im Falle der leihweisen Übergabe der Leistungen bzw. des Messestandes verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und Materialien bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen.

19. Aufrechnung und Abtretung

  1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

  2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.

20. Rücktritt / Stornierung

  1. Bei Rücktritt durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für die getroffenen Leistungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

  2. Anstelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigung, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündigung betragen denn:

  • bis 25 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 0 % der vereinbarten Vergütung

  • bis 15 Kalenderwochen Monate vor Messe/Veranstaltungsbeginn 10 % der vereinbarten Vergütung

  • bis 13 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 20 % der vereinbarten Vergütung

  • bis acht Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung

  • bis sechs Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 70 % der vereinbarten Vergütung

  • ab drei Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung

  • danach 100 % der vereinbarten Vergütung.

  1. Berechnungsgrundlage ist die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatz-Steuer abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine, oder geringere Kosten entstanden sind als die von Auftragnehmer in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.

  2. Außerdem hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber, Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.

21. Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, über alle aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge sowie bezüglich aller erhaltenen Pläne und Unterlagen Geheimhaltung zu bewahren. Dies gilt auch hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten der Vertragsparteien oder sonstiger beteiligter Dritter.

  2. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne und zulässigem Umfang nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der EU-Datenschutzverordnung verarbeitet werden.

  3. Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers befindet sich unter https://nummern9n.de/datenschutz.

22. Pressemitteilungen und Sonstiges

  1. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben bzw. Aufträge als Referenzen zu nutzen. Der Auftragnehmer ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen. Davon unberührt bleiben Schutzrechte Dritter.

  2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen, und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches. Der Auftragnehmer behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Auftraggeber oder durch Dritte vor.

23. Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, auch die nicht individuelle Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

  3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des „UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG)“ ist ausgeschlossen.

  4. Untereisesheim ist alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als Kaufmann, juristischer Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Das gilt nicht, soweit der streitige Anspruch nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten betrifft, die den Amtsgerichten unabhängig vom Streitgegenstandswert zugewiesen sind oder ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Der Auftragnehmer behält sich vor, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

nummern9n GmbH & Co. KG

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Maybachstraße 26
74626 Bretzfeld-Schwabbach

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